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Gemeinde Nehren

Landkreis Tübingen

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Freundeskreis Asyl Nehren

Der Freundeskreis Asyl Nehren begleitet in Kooperation mit der Integrationsmanagerin (s.u.) geflüchtete Menschen im Alltag. Wir besuchen die von uns betreuten Familien und unterstützen sie u.a. bei Behördengängen, Arztbesuchen, der Teilnahme an Elternabenden, Bewerbungen um Praktika und Arbeitsplätze und bei Hausaufgaben. Unsere Treffen finden alle zwei Monate statt (im Januar, März, Mai, Juli, September und  November), jeweils am dritten Mittwoch um 19:30 im Backstüble (Bürgerhaus).

Über neue Mitglieder freuen wir uns, jede Form der Mithilfe ist willkommen!

 

Kontakt:

Herr Felix Urich

e-mail: felix.urich(@)gmail.com

 

 

Integrationsmanagement des Landkreises

Liebe Nehrenerinnen und Nehrener,

wir sind im Fachdienst für Geflüchtete des Landratsamtes Tübingen als Integrationsmanagerinnen in Ihrer Gemeinde tätig. Wir begleiten und beraten die Geflüchteten in Flüchtlingsunterkünften und in privaten Wohnungen in Nehren.

Im Mittelpunkt unserer Beratungen stehen vor allem die Themen Sprache, Bildung, Arbeitsmarkt, Wohnen, Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe. Dazu arbeiten wir mit der Gemeindeverwaltung, dem Freundeskreis Asyl, den verschiedenen Behörden und Institutionen im Landkreis und auch weit darüber hinaus zusammen.

 

Wir freuen uns sehr auf Ihre Anregungen und Ideen.

Auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit!

Ihre
Oxana Weiler und Ekaterini Zobolou

 

 

Oxana Weiler

 

Sie finden mich im Bürgerhaus Nehren in der Bohlstr. 4, 2 OG.

Kontaktdaten:

Tel.: 07071 / 207-6112

E-Mail: o.weiler(@)kreis-tuebingen.de

Ekaterini Zobolou

 

Sie finden mich im Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen, im Raum A2/68.

Kontaktdaten:

Tel.: 07071 / 207-6060

E-Mail: e.zobolou(@)kreis-tuebingen.de

Kommunaler Inklusionsvermittler

Nehren hat jetzt einen Kommunalen Inklusionsvermittler (KIV). Er heißt Hans Rebmann. Er soll sich in der Gemeinde für die Inklusion einsetzen. Inklusion bedeutet: alle werden bestmöglich einbezogen und beteiligt am Gemeindeleben. – Hier stellt er sich vor:

Auf Initiative und Anfrage der Kreisbehindertenbeauftragten, Frau Pflumm, habe ich mich bereiterklärt, die ehrenamtliche Aufgabe eines Behindertenbeauftragten, bzw. eines „Kommunalen Inklusionsvermittlers“, in Nehren zu übernehmen und trete mit dem 5.12.22 und der offiziellen Bestellung durch die Gemeinde das Amt an.

Im gleichen Zug werden im Kreis Tübingen auch in Mössingen und Ofterdingen entsprechende Stellen eingerichtet. Dies ist Teil eines von der Landesregierung unterstützten Projektes.

Kurz zu meiner Person: ich bin seit 41 Jahren in Nehren ansässig, war auch Gemeinderat. Ich bin Kinder- und Jugendarzt im Ruhestand, von daher berufsbedingt und zusätzlich als Vater eines Sohnes mit Beeinträchtigung mit der Vertretung der Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen befasst und erfahren.

Die Basis der Tätigkeit eines Kommunalen Inklusionsvermittlers (KIV) ist die UN-Behindertenrechts-Konvention (UN-BRK) von 2006, die von Deutschland 2009 ratifiziert wurde. Nähere Infos finden Sie unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk

Kernanliegen meiner Tätigkeit ist es, Barrieren zu erkennen, bestehende abzubauen und neue gar nicht erst entstehen zu lassen. Dabei handelt es sich nicht um das Einrichten von Sonderrechten, sondern es geht um die Umsetzung des Menschenrechts auf Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit.

Die Bezeichnung „Behindertenbeauftragter“ bezieht sich auf eine bestimmte Zielgruppe. Die Bezeichnung „Inklusionsvermittler“ ist vom inhaltlichen Ziel bestimmt, was zutreffender und zielführender erscheint. Deshalb ist meine Bezeichnung „Kommunaler Inklusionsvermittler“. – Inklusion bedeutet einbeziehen, alle einbeziehen, miteinander machen, gemeinsam machen.

Die von mir jetzt angetretene Funktion soll informieren, Anlaufstelle sein für Anregungen und Probleme, soll Dinge anstoßen und verschiedene Gruppen und Einrichtungen zusammenbringen, um Lösungen zu finden. Bei individuellem Hilfebedarf soll an die richtige bzw. zuständige Stelle vermittelt werden.

Sie erreichen mich telefonisch unter 0170-811 56 88 und per e-mail über inklusion(@)nehren.de .

Der KIV informiert

nachfolgend finden Sie in unregelmäßigen Abständen Informationen des KIV

Hinweis für Gesetzliche Betreuer: Neues Betreuungsgesetz ab 2023

Im Umgang mit Menschen mit Behinderung ist nicht nur Inklusion ein Thema, sondern in vielen Fällen auch eine „Gesetzliche Betreuung“. Die UN-Behindertenrechts-Konvention hat nicht nur zu veränderten Perspektiven bezüglich Inklusion geführt, sondern auch zu einer Reform des Gesetzes über Betreuung. Dieses reformierte Gesetz tritt nun am 1.1.2023 in Kraft. Der vorliegende Text kann naturgemäß nur auf die wichtigsten Punkte hinweisen und will erreichen, dass amtierende Gesetzliche Betreuer sich der kommenden Änderung bewusstwerden und sich weiter informieren.

Vier Ziele sind maßgeblich im neuen Gesetz:

  1. Stärkung der Selbstbestimmung des Betreuten
  2. Verbesserung der Qualität der rechtlichen Betreuung
  3. Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung und der Betreuungsvereine
  4. Vermeidung von Betreuung durch soziale Hilfen

Den Aufgabenbereich „Betreuung in allen Belangen“ gibt es nicht mehr, sondern immer muss im Einzelnen festgelegt werden, worauf sich die Betreuung erstreckt. – Wunsch und Wille des betreuten Menschen stehen an erster Stelle. Er muss im Rahmen seiner Fähigkeiten an den Entscheidungen beteiligt werden. Die Hilfe dazu ist die Hauptaufgabe des Betreuers in Form der ansteigenden Reihe „Beratung“, „Unterstützung“ und „stellvertretende Ausführung“.

Folgende Betreuerarten werden unterschieden:

  1. Ehrenamtliche Betreuer (gegen eine geringe Aufwandsentschädigung)

           a) Angehörigenbetreuer = Verwandter oder nahestehende Person

           b) Fremdbetreuer = sonstige Person ohne primären Bezug

      2.  Berufsbetreuer (gegen Bezahlung, selbständig oder Angestellter im Betreuungsverein)

Folgendermaßen geschieht der Übergang ins neue Recht:

a) bestehende Betreuungen bleiben zunächst unverändert bestehen bis zur individuellen Umstellung (sh. c)

b) Der Betreuungsauftrag „Besorgung aller Angelegenheiten“ wird vom Betreuungsgericht im Lauf des Jahres 2023 durch eine detaillierte Beschreibung ersetzt.

c) Die Überführung der nicht unter „b)“ fallenden Fälle erfolgt bis spätestens 31.12.29 im Rahmen der planmäßig vorgesehenen Überprüfung der Betreuungsnotwendigkeit.

d) Bestehende Betreuungen sind ab 1.1. 23 „im Geist“ des neuen Rechts zu führen.
 

Auch Ehrenamtliche Betreuer brauchen in Zukunft bei Übernahme einer Betreuung ein Führungszeugnis und eine Schuldenauskunft. Übergangsregelung: Wer vor dem 1.1.23 eingesetzt wurde, braucht dies nicht nachzureichen.

Berufsbetreuer müssen sich in Zukunft beim Betreuungsgericht registrieren unter Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Schuldenauskunft. Sie brauchen eine Schulung von 270 Stunden (Sachkundenachweis) und müssen eine Berufshaftpflicht abschließen. Übergangsregelung: wer schon vor dem 1.1.2020 tätig war, braucht keinen Sachkundenachweis.

Unter dem Suchbegriff „Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr 21“ findet man im Internet den Text des „Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“.

Anlaufstelle für weitere Auskünfte sind die Betreuungsvereine, z.B. „Betreuungsverein Landkreis Tübingen“, Derendinger Str. 40, 72072 Tübingen, Tel. 07071-9798200,                 mail btv(@)betreuungsverein-tuebingen.de

Hans Rebmann, Kommunaler Inklusionsvermittler (KIV)

Fahrdienste für Menschen mit Schwerbehinderung.

Das Bürgerauto ist eine hervorragende Einrichtung. Es gibt aber körperliche Gegebenheiten, bei denen das Bürgerauto nicht in Frage kommt, z.B. bei Rollstuhl-Gebundenheit oder Unfähigkeit zu sitzen oder zu stehen. Hier kann ein Fahrdienst für Schwerbehinderte helfen.

In unserer Region wird dies angeboten von

- KBF Mössingen, Tel 07473/377 206

- Fahrtenservice Knoll, Mössingen, Tel 07473/ 7501 oder 7582

- DRK Kreisverband Tübingen, Tel 07071/ 7000 100

Auf eigene Kosten kann natürlich jedermann jederzeit so einen Dienst in Anspruch nehmen.

Daneben bietet aber das Landratsamt eine kostenlose Inanspruchnahme dieser Fahrdienste an. Die Voraussetzungen dafür sind folgende:

  1. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG
  2. Transport mit eigenem Fahrzeug, durch Angehörige oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich

Die Fahrten sind im Umkreis von 50km kostenlos, bei größerer Entfernung muss die Differenz bezahlt werden.

Die Fahrten können für Einkäufe, Besorgungen, Gottesdienste, Veranstaltungen sowie Besuche aller Art in Anspruch genommen werden. Fahrten zu medizinischen Zwecken gehören nicht zum Programm, sondern sind mit der Krankenkasse zu regeln.

Wer diesen Fahrdienst übers Landratsamt in Anspruch nehmen möchte, erfährt unter den Telefonnummern 07071 / 207 2062 bzw. 207 2091 bzw. 207 6128 mehr und Genaueres bezüglich Antragsstellung und Durchführung. Frühzeitige Kontaktaufnahme empfiehlt sich.

Hans Rebmann, Kommunaler Inklusionsvermittler (KIV)