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Unrichtige Messungen oder unterfüllte Fertigpackungen - Beschwerde einreichen

Zweifeln Sie an der Richtigkeit von Messungen oder besteht sogar ein Betrugsverdacht? Hat eine Fertigpackung im Handel Ihrer Meinung nach weniger Inhalt als angegeben (ist also "unterfüllt")? Dann können Sie sich an das zuständige Eichamt wenden. Das Eichamt wird dem Verdacht nachgehen.

Hinweis: Für Messgeräte im Versorgungsbereich können Sie eine Befundprüfung beantragen (beispielsweise Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme). Den Antrag müssen Sie beim Regierungspräsidium Tübingen - Mess- und Eichwesen oder bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle stellen. Dort wird das Messgerät dann geprüft.

Generelle Zuständigkeit:

Betrugsverdacht bei Messgeräten und unterfüllten Fertigpackungen:

  • das dem Regierungspräsidium Tübingen zugehörende Eichamt, in dessen Bezirk
    • die Zweifel an der Messrichtigkeit von Messgeräten bestehen oder
    • der Betrugsverdacht angenommen wird beziehungsweise
    • das Messgerät aufgestellt ist oder
    • die unterfüllten Fertigpackungen gefunden werden.

Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme:

  • das Regierungspräsidium Tübingen - Mess- und Eichwesen oder
  • jede für den betreffenden Bereich staatlich anerkannte Prüfstelle

Unterlagen:

Bei Beschwerden sollten Sie je nach Art dem Eichamt folgende Informationen übermitteln:

  • Art der Beschwerde
  • Messgerätebesitzer oder Messgerätebesitzerin beziehungsweise Firma, sofern bekannt
  • Aufstellort oder Gebrauchsort des Messgeräts
  • Kfz-Kennzeichen bei Tankwagen
  • Quittungsbelege
  • genaue Angaben über die Packung

Ablauf:

Sie zweifeln die Richtigkeit von Messungen an oder meinen, eine Manipulation oder einen Betrug entdeckt zu haben. Dann sollen Sie die Zweifel oder Verdachtsmomente dem zuständigen Eichamt mitteilen. Zuständig ist das Eichamt, in dessen Bezirk das Messgerät aufgestellt ist oder verwendet wird beziehungsweise Sie die unterfüllten Fertigpackungen festgestellt haben.

Bei Messgeräten im Versorgungsbereich müssen Sie die Befundprüfung bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen.

Kosten:

keine

Hinweis: In Streitfällen zwischen zwei Parteien kann ein Messgerät einer gutachterlichen Prüfung unterzogen werden (Befundprüfung). Hierfür werden Gebühren nach Eichkostenverordnung erhoben.

Im Einzelfall können noch Ausbau- und Transportkosten hinzukommen. Davon können besonders Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme betroffen sein.

Die Gebühren und eventuell die Ausbau- und Transportkosten hat normalerweise die Person zu tragen, die die Befundprüfung veranlasst hat. Stellt sich dabei heraus, dass das Messgerät fehlerhaft ist, muss der Messgerätebesitzer oder die Messgerätebesitzerin die Kosten tragen.

Frist:

Bei Verdacht auf Manipulationen oder Betrug: schnellstmögliche Nachricht an das zuständige Eichamt

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Eichamt Albstadt ()
Schillerstraße 83
72458 Albstadt
Fon: 07431/922-0
Fax: 07431/922-55
E-Mail: eichamt.albstadt(@)rpt.bwl.de

Sprechzeiten:
Kontaktzeit:
Mo. - Do. 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr,
Fr. 8 - 12 Uhr.
Prüfung von Messgeräten und Gewichtsausgabe:
Mi. 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr,
Fr. 8 - 12 Uhr oder nach Vereinbarung.
Bitte vereinbaren Sie mit uns immer einen Termin.
Prüfung von Taxis und Wegstreckenzählern:
nach Vereinbarung.

Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Fon: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
E-Mail: poststelle(@)rpt.bwl.de

Sprechzeiten:
Mo.-Do. 9.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr, Fr. 9.00 - 11.00 Uhr

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